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Privatrechtliche Auslobung örtlicher Herkünfte

Ein über die gegenwärtige, oft schon jahrhundertealte Riedenabgrenzung hinaus noch tiefer gehender Schritt in Richtung einer Auslobung von (selbst bewerteten) sehr eng begrenzten Lokalitäten, die erfahrungsgemäß konstant jedes Jahr außergewöhnliche Weine hervorbringen (sollen), erscheint mehreren heimischen Betrieben besonders zukunftsträchtig.

Am Markt wird schon seit langem mit gewissen Herkünften eine bestimmte Qualitätserwartung und Wertschätzung verbunden, meist in engster Verbindung mit dem Namen des Winzers/der Winzer.

Mit einer derartigen privatrechtlichen Klassifizierung von Weingärten (eine Riede, ein Teil einer Riede oder eine neu abgesteckte und benannte „Lage“ im Ausmaß von oft sogar nur einem einzigen Weingarten) erfolgt eine Anlehnung an die bekannten Bezeichnungen „Grand Cru“ und „Premier Cru“ Frankreichs mitsamt den „Terroirs“ sowie an die neuen Ebenen in der privatrechtlichen Qualitätspyramide Deutschlands „Erste Lage“ und „Große Lage“.

Die Bezeichnung einer kleinen Herkunftseinheit oder auch der Name einer Riede (österr.), einer (Einzel-)Lage (dt.) oder (in frankophiler Anlehnung) eines Terroirs ist grundsätzlich per se kein Ausdruck oder kein Garant für eine bestimmte Qualität.

Nachweislich werden aus einer bestimmten Riede von den Winzern oft sehr verschiedene Weinqualitäten produziert. Dennoch kennen erfahrene Winzer ihre guten und schlechten Standorte. Sie wissen, welche Weingärten in der Regel die besten Weine liefern (oft primär für den Konsumenten erkennbar an den hohen Preisen) und wo demgegenüber fast jedes Jahr die Qualität nicht den heutigen Top-Erwartungen entspricht.
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